1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andere Vereinbarungen getroffen worden sind. Sie gelten auch für alle zukünftigen Verträge, sofern ihrer Geltung nicht im Einzelfall ausdrücklich widersprochen wird. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden nicht anerkannt. Sie werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Nebenabreden, Liefertermine

Nebenabreden zum Vertrag, insbesondere auch außerhalb des schriftlichen Vertrages vereinbarte Liefertermine und Ausführungstermine bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Dies gilt nicht für Abreden, die nach Abschluss des Vertrages getroffen werden.

3. Lieferung, höhere Gewalt

Unsere Angebote sind bis zum Zustandekommen des Vertrages freibleibend. Teillieferungen in zumutbarem Umfang sind zulässig. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten und ähnlichem –auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, eine etwaige Lieferfrist in angemessenem Umfang. Dies gilt nicht, wenn uns ein Übernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last fällt. Wird uns durch die vorgenannten Umstände die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Leistungsverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate andauert, ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit, werden wir von der Leistungspflicht frei oder tritt der Vertragspartner zurück, so kann der Vertragspartner hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten, sofern die vorgenannten Gründe vorliegen. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Vertragspartner davon unverzüglich benachrichtigen.

4. Preise

Wir gehen bei unserer Preiskalkulation von normalen Bodenverhältnissen und normalen Entsorgungsmöglichkeiten aus. Unsere Angebote gelten daher für Erdarbeiten im Rahmen der Bodenklassen III bis V und für die Entsorgung des Aushubs auf einer normalen Deponie nach LAGAZ0. So weit wir bei Durchführung des Auftrages auf ungünstigere Bodenverhältnisse treffen, insbesondere im Erdreich Bauschutt, Fels, Betonfundamente, teerhaltige Fahrbahnreste etc. antreffen, sind wir berechtigt, die für die Bearbeitung dieser Bodenklassen ortsüblichen und angemessenen Mehrbeträge in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für erhöhte Entsorgungskosten, weil der Aushub der Entsorgung in Sondermülldeponien unterliegt.

5. Wartezeiten

Wir bemühen uns, Termine einzuhalten und erwarten dies auch vom Besteller. So weit wir zu bestimmten Uhrzeiten bestellt werden, mit der Arbeit aber nicht beginnen oder diese fortführen können, insbesondere weil Drittunternehmen (Stadtwerke und Entwässerungsbetriebe) nicht anwesend sind, sind wir berechtigt, dem Kunden entsprechende Wartezeiten ortsüblich und angemessen in Rechnung zu stellen.

6. Zahlungsbedingungen

Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, es sei denn sie unterliegen § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG. Wir sind im Rahmen von § 632 a BGB berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen zu berechnen. Falls nichts Anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen, auch über Abschlagszahlungen, innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zahlbar. Die Ablehnung von Wechseln behalten wir uns vor. Deren Annahme erfolgt jedenfalls nur zahlungshalber.  Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten unseres Vertragspartners und sind sofort fällig. Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz  berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt uns offen. Mit Gegenansprüchen, die von uns nicht ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, ist eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen nicht zulässig. Kommt unser Vertragspartner mit seinen Zahlungsverpflichtungen schuldhaft in Verzug, so sind wir berechtigt, eigene Liefer- und Leistungsverpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zurückzuhalten. Wir sind berechtigt, den Vertragspartner unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, für die Zahlungsansprüche aus dem Vertrag Sicherheit zu leisten. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten oder die gesamte Zahlungspflicht des Vertragspartners fällig stellen. In letzterem Fall sind wir verpflichtet, den noch nicht fälligen Betrag mit dem Vertragszins abzuzinsen, zu dem wir uns selbst refinanzieren.

7. Gewährleistung wegen Mängeln

Für unsere Lieferungen und Leistungen leisten wir Gewähr wegen Mangelfreiheit für einen Zeitraum von einem Jahr ab Übergabe. Die gesetzliche Regelung gilt, falls wir Baustoffe liefern, die zur Mangelhaftigkeit eines Bauwerkes führen. Treten an den von uns gelieferten Waren oder Leistungen innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel auf, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, nachzuerfüllen durch Nachbesserung oder Ersatzleistung. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung ist der Vertragspartner berechtigt, nach seiner Wahl entweder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Soweit wir im Rahmen der Nachbesserung Teile erneuern, wird hierdurch die Gewährleistungsfrist nicht verlängert. Mängel eines Teils der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil wäre für den Vertragspartner ohne Interesse. Ansprüche unseres Vertragspartners aus § 478 BGB bleiben unberührt. Wir weisen im Übrigen darauf hin, dass wir Naturprodukte verarbeiten. Farbe, Struktur und optische Wirkung von Steinen und Betonwaren unterscheiden sich naturgemäß fertigungs- und rohstoffbedingt. Sie können auch innerhalb einzelner Lieferpartien schwanken und verändern sich im Laufe der Zeit durch Umwelteinflüsse, Verschleiß oder Verschmutzung. Ausblühungen können gelegentlich auftreten und verschwinden im Allgemeinen innerhalb der ersten ein bis zwei Jahre. Derartige Erscheinungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zur Ausübung von Gewährleistungsrechten.

8. Schadensersatz, Rücktritt wegen Pflichtverletzung, Garantie

Über die Gewährleistungsansprüche hinausgehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Pflichtverletzungen unsererseits auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben und sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Unserer Pflichtverletzung steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Die vorgenannte Haftungsbegrenzung gilt auch nicht, wenn Schadensersatz wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung einer vertragswesentlichen Pflicht geltend gemacht wird. In diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vernünftigerweise voraussehbaren Schaden begrenzt. Haben wir eine Pflichtverletzung zu vertreten, so ist der Vertragspartner unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit es nicht um einen Mangel geht. Haben wir eine Garantie abgegeben, so haften wir im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Unberührt von Vorstehendem bleibt unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.

9. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen gegen den Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Vertragspartner in laufende Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Bei schuldhaftem vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind insoweit insbesondere, so weit dies ohne weitere Beschädigungen möglich ist, berechtigt, bereits eingebaute Teile wieder auszubauen und an uns zu nehmen. Bearbeitet der Vertragspartner Vorbehaltsware, bildet er sie um oder verarbeitet er diese mit anderen Waren, so wird dies stets für uns vorgenommen und es steht uns das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu den anderen Waren zur Zeit der Be- oder Verarbeitung zu. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Vertragspartner schon jetzt auf uns, wir nehmen diese Übertragung an. Der Vertragspartner wird die Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt verwahren. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen die Vorbehaltsware betreffenden Rechtsgrund zustehenden Forderungen tritt der Vertragspartner schon jetzt in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils an uns zu unserer Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ab, wir nehmen diese Abtretung an.

10. Datenschutz

Wir weisen gemäß unserer Verpflichtung aus dem Datenschutzgesetz darauf hin, dass wir die zur Durchführung des Geschäftsablaufes erforderlichen Daten unserer Vertragspartner elektronisch speichern.

11. Gerichtsstand

Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Ort unseres Hauptsitzes

12. Geltendes Recht

Für die gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand: Januar 2012